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1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die
nachstehenden "Allgemeinen
Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen im
Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des
§ 310 Abs. 1 BGB. Abweichende
Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers,
wird hiermit widersprochen.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter
Kaufleuten werden die Bedingungen
auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im
Einzelfall nicht ausdrücklich auf
ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2. ANGEBOTE UND
VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des
Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote
sind stets freibleibend, d.h. nur
als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den
Verkäufer entweder schriftlich bestätigt
oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt
werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die
Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche
Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen,
bedürfen diese stets der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam
zu sein. Mündliche Erklärungen des
Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des
Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben
von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischem
Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch
durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer
angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um
Zug-Zahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der
Frist vom Vertrag
zurücktreten.
2.5 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit,
der Beantragung des Insolvenzverfahrens
durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen
Insolvenzverfahrens, der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines
Insolvenzverfahrens mangels
Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des
Vertrags zu.
2.6 Wünsche des Käufers zur nachträglichen
Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen
Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und
– sofern es sich nicht um
Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als
der Vorlieferant bereit ist, die Ware
zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer
berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem
Einverständnis zurückgeschickte Ware von der
Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz
des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten,
Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu
bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In
Fällen der Irrtumsanfechtung hat der
Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch
auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
3. DATENSCHUTZ
Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des
Käufers zur Abwicklung der
abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden
außerdem zur weiteren Pflege der
Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Kunde dem nicht gem. §
28 IV BDSG widerspricht.
4. ZUSÄTZLICHE
LEISTUNGEN
Die Übernahme von dem Käufer gegenüber
Dritten obliegenden Leistungen wie z. B.
Beratungs- und Planungsleistungen gehören nicht zum
Vertragsgegenstand. Eventuelle
Angaben dazu sind stets unverbindlich.
5. LIEFERUNG,
GEFAHRÜBERGANG, VERZUG und Ausfuhrvorschriften
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
5.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den
Käufer über. Die Gefahr geht mit der
Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der
Betriebsstätte des Verkäufers auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn die
Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies
gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert
wird (sog.
Streckengeschäft).
5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers
wird die Ware vom Verkäufer versichert.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des
Käufers verzögert, so lagert die Ware
auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die
Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
5.6 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb
eines Verzuges – angemessen bei Eintritt
höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat
(insbesondere auch Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich
auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch,
wenn diese Umstände bei den Lieferanten des
Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem
Käufer baldmöglichst mit. Der
Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der
Verkäufer nicht unverzüglich, kann der
Käufer
zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem
Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden
Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls
die vorgenannten Hindernisse beim
Käufer eintreten.
5.7 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung
nur für eigenes Verschulden und das
seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da
diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen
eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende
Ansprüche an den Käufer abzutreten.
5.8 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer
verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
weiterhin auf Lieferung besteht oder
wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt
und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangt.
5.9 Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art,
ihres Verwendungszweckes oder
ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten
führen. Der Käufer wird im
Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie
internationalen Ausfuhrvorschriften,
wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen
Union, hingewiesen.
5.10 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt
nationaler oder internationaler
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder
sonstiger gesetzlicher Verbote.
6. VERPACKUNG
6.1. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
6.2 Soweit vom Verkäufer gemäß der
Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bei der
Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird,
ist der Käufer
verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem
Entsorgungsunternehmen zu
übergeben. Soweit der Käufer mit dem
Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer
Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu
verzichten, ist er verpflichtet, die
gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu
übergeben, das
eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der
Verpackungsverordnung gewährleistet.
6.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur
Verfügung gestellt. Die Rückgabe
der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer
innerhalb von 14 Tagen schriftlich
anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist
der Verkäufer berechtigt,
ab der 3. Woche für jede Woche 25 % des Anschaffungspreises
(jedoch maximal den vollen
Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder
den Wert der Verpackung in
Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig
wird.
6.4 Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co.
KG, Köln, (KTG) oder anderer
Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer
und gemäß deren
Bedingungen – insbesondere gemäß den
jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von
Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese Bedingungen liegen
in den Geschäftsräumen des
Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung
zugesandt. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht
rechtzeitiger Rückgabe
Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie
auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
6.5 Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die
von der KTG hergestellt werden,
gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht
gegenüber dem Käufer gemäß der
Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung eine
darüber hinausgehende Rücknahme
erforderlich ist. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
7. PREISE UND ZAHLUNG
7.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
7.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der
Ware und Rechnung ohne
Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
7.3 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung
diskontfähige Wechsel zahlungshalber
an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der
Verkäufer über den Gegenwert
verfügen kann.
7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden
nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
7.5 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen,
dass die Kaufpreisansprüche des
Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet werden. Im letzteren
Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von
einer Zug- um Zug-Zahlung oder der
Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
7.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder
löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist
der
Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware
zurückzunehmen, ggf. den Betrieb
des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die
Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages
außerhalb einer
Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der
Verkäufer, zuvor vom Vertrag
zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die
Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen.
7.7 In den Fällen der Punkte 7.5. und 7.6. kann der
Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 8.6)
widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um
Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer
kann jedoch diese, sowie die in Abs. 7.6 genannten Rechtsfolgen durch
Sicherheitsleistung in
Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
7.8 Eine Zahlungsverweigerung oder ein –zurückbehalt
ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den
Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte.
Dies gilt auch, falls
er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,
es sei denn, dass der Verkäufer
den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im
übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln
oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang
zurückbehalten werden.
Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der
Industrie- und Handelskammer am Sitz des
Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch
über die Verteilung der Kosten seiner
Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
7.9 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen möglich.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung
von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das
Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Wird in
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. Abschnitt 7.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird; die neue Sache
wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit
nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung und dem
Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware gemäß
§§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt,
so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt dem Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer
hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt,
d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert
der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der
jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag,
der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum
entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück, Schiff,
Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren
Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines
solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abschnitt 8.3, Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf
den Verkäufer tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht
berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten
Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung
gestattet, dass dem Verkäufer dies unter
Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des
Käufers angezeigt
wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten
Forderung des Verkäufers übersteigt.
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung
des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer
unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß
Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der
eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in
die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
Einbau der Vorbehaltsware oder die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei
einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Dies gilt nicht für die Rechte des
Insolvenzverwalters.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem
Verkäufer zustehen, um mehr als 10 %
die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich
der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freizugeben. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt
sich dieser aus dem Rechnungsbetrag
(Faktura-Wert) des Verkäufers.
9.
MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
9.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet
der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die
empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu
untersuchen. Offensichtliche
Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige
an den Verkäufer zu rügen. Bei
beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt
§ 377 HGB unberührt.
9.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er
nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt,
weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung
über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen
von der Industrie- und
Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten
Sachverständigen erfolgte.
9.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die
beanstandete Kaufsache oder Muster davon
zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu
stellen. Bei Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.
9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer
berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die
Art der Nacherfüllung
(Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer
- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß 10. - nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sind
ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers oder als vertraglich
vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.6 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat der Käufer den
Verkäufer möglichst unverzüglich zu
informieren.
9.7 Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und
Netzwerksysteme im Baubereich (z.B.
EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat,
ist der Käufer als Installateur
verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und
Abänderungen, und zwar auch geringfügige
Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei
späteren Reparaturen – nur mit
Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für
Schäden – gleich welcher Art – die
auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den
Vorgaben zurückzuführen sind, wird
vom Verkäufer nicht übernommen.
9.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12
Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs.
3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
9.9 Rückgriffsansprüche gem. §§
478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch
den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht
dagegen für nicht mit
dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im
übrigen die Beachtung eigener
Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die
Beachtung der Rügeobliegenheiten,
voraus.
9.10 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
für Sachmängel haftet der
Verkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung).
10. ALLGEMEINE
HAFTUNGSBEGRENZUNG
10.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit,
einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte
Verletzungen wesentlicher
Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche
Vertragspflichten sind
dabei solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Soweit
dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe
Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen
dieser Art typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Käufers ist
damit nicht verbunden.
10.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt ebenfalls unberührt.
10.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des
Anspruchs auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
10.4 Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie
für Schadensersatzansprüche, die auf die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
beruhen, gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
10.5 Im Übrigen gelten für Mangelansprüche
die Verjährungsfristen des 9.8.
11. REPARATUREN
Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen
Großhändlers, die dieser auf Anfrage
übermittelt.
12. GERICHTSSTAND UND
ANZUWENDENDES RECHT
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen
und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist,
soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der
Verkäufer ist jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
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